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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

RadioForce GmbH (Stand: Januar 2022)

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich 

1. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten im Übrigen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Bestellern.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller wegen der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Vereinbarungen sind daneben nicht getroffen.

3. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend. Bezugnahmen auf Angaben und Abbildungen in Prospekten und Preislisten dienen nur der Beschreibung und verpflichten uns nicht zu bild- oder maßgetreuer Belieferung. Angebote des Bestellers sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir entweder schriftlich oder auch durch Übergabe der Ware an den Besteller erklären. Unsere Annahme des Angebots ergeht unter der Voraussetzung, dass die zur Ausführung des Auftrags benötigten Betriebsmittel u.a. am Tage der Bestellung verbindlich zur Verfügung stehen.

2. In einer Auftragsbestätigung werden wir die zu liefernde Ware bezeichnen und den voraussichtlichen Liefertermin angeben. Hiervon erhält der Besteller eine Durchschrift. Preisangaben in der Auftragsbestätigung können wir auch durch Verweisung auf unsere Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen vornehmen.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir unverzüglich informieren. Etwa schon erhaltene Gegenleistungen werden wir unverzüglich zurückerstatten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt (§ 5). Angegebene Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich. Für Nachtexpress-Anlieferungen berechnen wir die Zuschläge der von uns ausgewählten Kurierdienste. Maßgeblich sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen netto zu erfolgen. Bei Erstbestellungen wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Abhängig von deren Ergebnis behalten wir uns die Belieferung nur per Nachnahme vor. Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort fällig, wenn

a) der Besteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, durch mindestens zwei aufeinander folgende Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 10 % des Preises beträgt;

b) der Besteller, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt worden ist.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung

1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Unvorhergesehene Ereignisse, die eventuell Störungen im Betriebsablauf herbeiführen, liegen nicht in unserem Verantwortungsbereich. Beim Eintritt derartiger Ereignisse verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Verzögerung. Der Besteller wird von uns darüber schriftlich informiert. Die Wahl der Transportwege und –mittel geschieht mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung durch uns.

2. Der Besteller verpflichtet sich, die bei uns bestellte Ware innerhalb von zwölf Monaten längstens von uns abzunehmen. Alle bis dahin nicht abgenommenen und bestellten Waren werden dem Besteller sofort ausgeliefert und berechnet. Bei einer Bestellung auf Abruf gilt dasselbe für den Fall, dass der Besteller die bestellte Ware nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abruftermins abgerufen hat. In diesem Fall sind von uns zugesagte Lieferzeiten von diesem Zeitpunkt an in jedem Fall unverbindlich.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonst schuldhaft seine Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden und entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist aber höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in dem Zeitpunkt auf den Bestellter über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Unsere Haftung im Hinblick auf den Verzug bei der Lieferung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern jedoch der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Verpflichtung zur Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit wir für einen Lieferverzug wegen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften, ist in diesem Fall die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Für den Fall von Leihstellungen haften wir im Falle des Verzugs nur nach §599 BGB.

5. Im Falle des Lieferverzugs ist im Übrigen unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch auf nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang und Verpackungskosten

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung „ab Werk“ als vereinbart. 2. Die Verpackungskosten sind im Preis nicht enthalten. Die Verpackung wird billig zzgl. jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn gewünscht, zurückgenommen.

3. Die Lieferung an den Besteller wird nur auf Wunsch des Bestellers durch eine Transportversicherung eingedeckt; insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

4. Im Falle von Leihstellungen an den Besteller (Entleiher) trägt die Gefahr für

die Verschlechterung, den Verlust oder den Untergang der Sache der Entleiher, auch wenn es sich um ein zufälliges Ereignis handelt.

§ 6 Mängelhaftung, Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen

1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Warenannahme ordnungsgemäß quittiert und seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Geltendmachung der Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Soweit ein Mangel an der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das gleiche gilt, sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung, auch nach Fehlschlagen der Nacherfüllung, auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung wegen Mängeln, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne sowie Zusicherung zur Ware erhält der Besteller durch uns jedoch nicht, außer es wäre schriftlich etwas besonderes vereinbart.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

10. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Vorschriften vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einschränkt ist, gilt es auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Im Falle von Leihstellungen haften wir als Verleiher bei Schlechterfüllung nach den §§ 599, 600 BGB. Der Entleiher haftet für die ihm obliegenden Verpflichtungen aus dem Leihgeschäft neben der Gefahrtragung in § 5 Ziffer 4. nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, sonstige Sicherung, Unsicherheitseinrede

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus gegenwärtigen und künftigen Lieferungen, bei Zahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung (Wechsel werden nicht akzeptiert!) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die bestellte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der bestellten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten, die ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses betragen – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch sonst zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die bezogene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die bestellte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern oder Dritten die Abtretung mitteilt. Dies gilt auch, wenn der Besteller mit dem Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der bezogenen Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt jedoch uns.

7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder erfolgt Zahlungseinstellung, so sind wir berechtigt, uns an Ort und Stelle im Betrieb des Bestellers davon zu unterrichten, ob und in welchem Umfang noch Eigentumsvorbehaltsware vorhanden ist.

8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Besteller nicht in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber auf Zahlung mangels Leistungsfähigkeit nachzukommen, stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird gegen ihn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung zu verweigern. Dies gilt auch schon dann, wenn nur die Gefahr besteht, dass der Besteller Leistungen an uns aufgrund der bezeichneten Umstände nicht erbringen wird (Unsicherheitseinrede, § 321 BGB).

§ 8 Ausnahmsweise Warenrücknahme

In Ausnahmefällen, die unserer ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sind wir bereit, gelieferte Ware zurückzunehmen. Jedoch wird bei Gutschrift des Warenwertes ein Betrag von mindestens 10 % hiervon als Wiedereinlagerungsgebühr in Abzug gebracht. Voraussetzung für die Warenrücknahme und die Gutschrift des Warenwertes ist, dass sich die einstmals gelieferte Ware in einwandfreien, verkaufsfähigen Zustand befindet und die Warenrücknahme von dem Besteller schriftlich nicht später als 14 Tage nach der Warenannahme verlangt wird und erfolgt. Für diese Voraussetzungen ist der Besteller vollständig beweispflichtig. Der Lieferschein und der Rechnungsbeleg müssen vorgelegt werden. Sonderanschaffungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

§ 9 Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Wurde eine Proof of Concept (POC) im Zuge einer Projektarbeit durchgeführt, sind die Allgemeinen Geschäfstbedingungen des POC reziprok Bestandteil dieser AGB.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch immer auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

SW Demoversion bei Leihstellung

Bei Leihstellung können Softwareprodukt(e) als Demoversion für das HW Produkt/e genutzt werden. Falls eine derartige Produktlizenz genutzt wird, darf die Software ausschließlich zu Zwecken der Erprobung genutzt werden, um deren Eignung für die Anschaffung einer kostenpflichtigen Lizenz abzuwägen.

Test- bzw. Demosoftware wird in bestimmter Weise limitiert, sei es durch eine begrenze Nutzungsdauer, eingeschränkten Funktionsumfang oder durch entsprechend angezeigte Zugangsdaten. RadioForce trägt keine Verantwortung für Schäden, die aus der Nutzung der Software oder Nutzungsversuchen nach entsprechender abgelaufener Limitierung hervorgehen.

Zudem ist RadioForce nicht verpflichtet, für Demo- und Testversionen irgendeine Form von Support zu leisten. Nach Ablauf von maximal 30 Tagen,  kann der Kunde entscheiden, ob er einem kostenpflichtigen Betrieb entsprechend dieser Bedingungen zustimmt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Proof of Concept (PoC)

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Proof of Concept gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Proof of Concept (PoC) gelten im Übrigen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen Proof of Concept (PoC) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Bestellern.

Alle Vereinbarungen, die zwischen RadioForce und dem Besteller für die Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Vereinbarungen sind daneben nicht getroffen.

Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

Proof of Concept

Im Projektmanagement ist ein Proof of Concept (PoC) ein Meilenstein, an dem die prinzipielle Durchführbarkeit eines Vorhabens belegt ist. Der positive oder negative Machbarkeitsnachweis ist das Ergebnis einer Machbarkeitsstudie.

In der Regel ist mit dem Proof of Concept meist die Entwicklung eines Prototyps/Prozessaufbaus verbunden, der die benötigte Kernfunktionalität aufweist.

Beauftragung Proof of Concept

Sowohl für eine kostenpflichtige als auch kostenlose Beauftragung eines PoC ergeben sich die Inhalte und der Umfang aus der Auftragsbestätigung. Der Schutz des geistigen Eigentums bleibt in allen Fällen bestehen, unabhängig einer kostenpflichtigen oder kostenlosen Beauftragung.

Best Effort

RadioForce wird die PoC-Leistung nach bestem Bemühen erbringen „Best Effort".
RadioForce wird sich im Rahmen des PoC bemühen, die Vorteile für den Kunden zu identifizieren/erkennen übernimmt hierfür jedoch keine Garantie.

Wenn und soweit RadioForce die PoC-Leistung kostenlos anbietet, behält sich RadioForce vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung anzupassen.

Der Interessent/Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vertragsstrafen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein von RadioForce im Rahmen des PoC hergestelltes Arbeitsergebnis. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Interessent/Kunde nicht berechtigt, die von RadioForce während des PoC erbrachten Lösungen für produktive Zwecke zu nutzen.

Unser geistiges Eigentum

Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfe, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung.

Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Als weiteres und vor allem besteht für Lösungen, die für ein Proof of Concept ausgearbeitet und im Speziellen dem Kunden vorgestellt werden, RadioForce das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht.

Folgende Komponenten oder Prozess relevanten Lösungen unterliegen dem geistigen Eigentum:

  • Eingesetzter Transponder-Typ (Form, Farbe, Größe, Leistung u. s. w.) während des PoC.
  • Anbringung des/der Transponder (Örtlichkeit, Befestigungsart) während des PoC.
  • Eingesetzte HW (Hardware) und SW (Software) während des PoC.
  • Codierungsalgorithmus der Transponder vor/während des PoC.
  • Alle relevanten Lösungen zur Prozessoptimierung, die sich aus dem PoC ergeben.

Folgebeauftragung

Eine Folgebeauftragung nach beauftragtem und erfolgten PoC bleibt dem Interessenten selbstverständlich frei. Eine Beauftragung an die RadioForce beinhaltet die Nutzung der ausgearbeiteten Lösung im vollen Umfang.

Im Falle einer Beauftragung an einen dritten Lieferanten und einer Übernahme der Lösung (im Gesamten oder Teillösungen) aus dem PoC erstattet der Interessent den Betrag von 75 % des Auftragsvolumen der Gesamtlösung an die RadioForce. Das Auftragsvolumen bezieht sich auf die Summe der erarbeiteten Lösung aus HW- und SW-Komponenten, um das beschriebene Projekt zu realisieren. Das letzte seitens RadioForce erstellte Angebot dient als Referenz für die Berechnung.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

Wir, als auch der unternehmerische Kunde, verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.